Ist es meinem Kunden möglich, nachträglich, also während des Projekts eine Geheimhaltung auszusprechen, beziehungsweise zu vereinbaren?
Antwort von Dr. Kirsten König:
Eine vertragliche Geheimhaltungsverpflichtung kann nicht einseitig „ausgesprochen“ werden. Sie bedarf der Vereinbarung, sprich, beide
Parteien müssen sich über das Ob und den Umfang einer Geheimhaltungsverpflichtung einigen. Dies kann schriftlich oder mündlich erfolgen, wobei es im letzteren Falle zu Beweisschwierigkeiten
kommen kann, wenn man sich auf die Geheimhaltungsverpflichtung berufen möchte. Juristisch betrachtet kann eine solche Verpflichtung auch noch nachträglich vereinbart werden. Jedoch sind frühere
Nennungen davon dann nicht umfasst.
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