Ist bei B2B-Geschäftsbeziehungen per se eine gegenseitige Geheimhaltung zu unterstellen - wenn nichts vereinbart ist?
Antwort von Dr. Kirsten König:
Es ist anzuraten, eine Geheimhaltung frühzeitig zu vereinbaren, wenn dies gewünscht ist. Gesetzliche Regelungen greifen nur in den ganz bestimmten, in dem jeweiligen Gesetz umschriebenen Fällen,
wie z.B. § 17 UWG Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
Alle Antworten sind nach bestem Wissen und Gewissen verfasst. Dennoch kann für die inhaltliche Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Sie können eine Rechtsberatung nicht ersetzen. Jede Haftung für Schäden aus der Verwendung dieser Informationen ist ausgeschlossen.