Ist es grundsätzlich zulässig, mein Geschäftsverhältnis zu meinem Kunden XY öffentlich darzustellen?
Antwort von Dr. Kay Oelschlägel:
Handelt es sich bei dem Kunden um eine natürliche Person, so greifen insbesondere die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetztes, da es sich bei dem Namen und ähnlichen Angaben des Kunden um personenbezogene Daten (§ 3 Abs. 1 BDSG) handelt. Eine Veröffentlichung ohne die Einwilligung des betroffenen Kunden ist dann grundsätzlich unzulässig. Zudem kommen Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht, wenn persönliche Daten ohne Einwilligung zu Werbezwecken verwendet werden.
Anders stellt sich die Rechtslage bei Geschäftsverhältnissen mit juristischen Personen dar. Diese sind vom Anwendungsbereich des BDSG ausgenommen und auch die
Reichweite des sogenannten Unternehmenspersönlichkeitsrechts ist geringer. Dennoch ist auch hier je nach Art der zu veröffentlichenden Informationen Zurückhaltung geboten. Dies gilt vor allem,
wenn eine Veröffentlichung negative Auswirkungen auf das Image des Kunden haben kann oder die Veröffentlichung zu einer Rufausbeutung führt. Ferner könnte einer Veröffentlichung auch der Schutz
von Geschäftsgeheimnissen entgegenstehen. Diese werden durch die Angabe des Namens des Kunden zwar häufig nicht betroffen sein, je wettbewerbsrelevanter die Vertragsbeziehung ist, desto eher ist
aber von einem Geheimhaltungsinteresse auszugehen und eine Veröffentlichung ohne Zustimmung zu unterlassen. Zudem können sich Veröffentlichungsverbote immer auch aus vertraglichen Abreden
ergeben.
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