Können meine Wettbewerber gegen meine Referenzdarstellungen vorgehen?
Antwort von Dr. Kay Oelschlägel:
Ein Vorgehen gegen Referenzdarstellungen kommt unter dem Gesichtspunkt der irreführenden geschäftlichen Handlung i.S. von § 5 UWG in Betracht. Es ist folglich darauf zu achten, dass die angegebenen Referenzen tatsächlich bestehen und auch der Umfang der Leistung richtig und mit Blick auf die Verkehrserwartung unmissverständlich wiedergegeben wird, damit eine Eignung zur Irreführung über die „Befähigung“ des Werbenden ausgeschlossen ist (OLG Frankfurt a.M. BeckRS 2014, 03146; beispielhaft auch OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2011, 187 zur zulässigen Beschreibung von Referenzobjekten durch einen Architekten). Für eine Irreführung ist es in diesem Zusammenhang irrelevant, ob der jeweilige Kunde der Veröffentlichung zugestimmt hat.
Entsprechen die Referenzdarstellungen aber den Tatsachen, so ist ein Vorgehen der Wettbewerber grundsätzlich nicht möglich.
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