Frage: Inwieweit kann ich mich bei der Kundennennung auf mein Urheberrecht als Schöpfer berufen? Notfalls auch gegen den Willen des Kunden?
Antwort von Dr. Kay Oelschlägel: Je nach Maß der schöpferischen Leistung kann die jeweilige Referenznennung zwar als
Werk nach dem Urhebergesetz geschützt sein. Durch eine Berufung auf ein solches Urheberrecht können jedoch insbesondere Markenverletzungen, Verletzungen des Persönlichkeitsrechts oder Verstöße
gegen Geschäftsgeheimnisse des Kunden nicht gerechtfertigt werden. Das Urheberrecht gewährt insoweit keinen Vorrang gegenüber Rechten Dritter. Eine Veröffentlichung bleibt bei einer
Rechtsverletzung unzulässig und bedarf einer Einwilligung des Kunden.
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